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Satzung

Änderung vom 27.06.2021

Institut für Mikrowellen- und Antennentechnik e.V.

§ 1  Status, Name und Sitz des Institutes

1. Das Institut ist ein Förderverein. Es hat den Rechtsstatus eines eingetragenen Vereins und für den Namen „Institut für Mikrowellen- und Antennen-Technik e.V.“, abgekürzt IMA Tech e.V. und im Folgenden kurz „das Institut“ genannt.

2. Das Institut hat seinen Sitz in Ratingen und ist beim Amtsgericht Ratingen im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Institutes

1. Das Institut hat den Zweck die Forschung und Entwicklung sowie den Kenntnisstand, Informationsaustausch und die Anwendung der Mikrowellen- und Antennentechnik zu fördern. Es verfolgt diesen gemeinnützigen Zweck ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Dem genannten Zweck dienen im Einzelnen:

2.1 Die Förderung des nationalen und internationalen technisch-wissenschaftlichen Informationsaustauschs sowie des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Mikrowellen- und Antennentechnik. Dies soll insbesondere durch jährliche Auszeichnungen einer hervorragenden Arbeit aus dem Kreise jüngerer Ingenieure bzw. Wissenschaftler geschehen
2.2 Die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen technisch-wissenschaftlichen Vereinigung und Einrichtungen, Hochschulen, Instituten und Ingenieurschulen sowie geeigneten Einzelpersönlichkeiten des In- und Auslandes. Vorzugsweise sind hier zu nennen die Zusammenarbeit mit dem MTT/AP-Chapter der Deutschen Sektion des IEEE, mit den Fachgruppen Mikrowellentechnik und Antennentechnik des ITG des VDE sowie mit den entsprechenden Fachgruppen des europäischen Auslandes.
2.3 Die Förderung der Normung und wissenschaftlichen Dokumentation auf dem Interessengebiet des Institutes sowie von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betreffend dieses Interessengebiet.

3. Das Institut ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus Mitteln des Instituts erhalten Mitglieder keine Zuwendungen. Darüber hinaus darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Institutes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwands- oder Unkostenvergütungen aus Mitteln des Institutes begünstigt werden. Die Mitglieder erlangen keinen Anteil am Vereinsvermögen des Institutes.

§ 3 Mittel
Dem Institut stehen als Förderverein für seine satzungsmäßigen Zwecke folgende Mittel zur Verfügung:
1. Die Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen und Schenkungen.

2. Überschüssige Mittel aus Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsaufträgen, die durch Mitglieder finanziert worden sind.

3. Das Vereinsvermögen und dessen Erträge.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Institut können angehören:

1.1 Als ordentliche Mitglieder Einzelpersonen, die auf dem Interessengebiet des Institutes tätig sind, sowie Industriebetriebe, öffentliche Institutionen, Vereine, Verbände und gewerbliche Unternehmen jeder Rechtsform, deren Zweck, Tätigkeiten oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der mikrowellen- und Antennentechnik steht.

1.2 Als förderfähige Mitglieder auch anderen natürliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Institutes ideell und materiell zu fördern.

2. Aufnahme und Austrittsverfahren:

2.1 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vereinsvorstand.

2.2 Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung mit der Zahlung seines Beitrages länger als ein Jahr im Verzug, so kann die Mitgliedschaft durch den Vereinsvorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres gekündigt werden.

2.3 Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljähriger Frist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand kündigen. Mit derselben Frist kann der Vorstand einem Mitglied aus besonderem Anlas kündigen, z.B. bei Verstößen gegen die Interessen des Institutes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Mit dem Vorstand sind zu vereinbaren:

1.1 Die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedbeitrages der ordentlichen Mitglieder.

1.2 Die Höhe einmaliger Zahlungen fördernder Mitglieder.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des ersten Kalendervierteljahres zu zahlen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben da Recht:

1.1 sich in Fragen aus dem Interessengebiet des Institutes beraten zu lassen und sich über den jeweiligen Kenntnisstand in derartigen Fragen unterrichten zu lassen, gegebenenfalls gegen eine angemessene Kostenerstattung.

1.2 Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Mikrowellen- und Antennentechnik anzuregen. Sofern seitens des Institutes die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind oder durch Mitglieder hergestellt werden, können solche Arbeiten in bevorzugter, gegebenenfalls vertraulicher Zusammenarbeit mit dem Mitglied durchgeführt werden.

2. Die fördernden Mitglieder haben die unter 1. genannten Rechte nach Genehmigung durch den Vorstand.

§ 7 Organe des Institutes
Das als Förderverein konzipierte Institut hat einen Vorstand sowie als weitere Organe einen Beirat und die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung werden darüber hinaus zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, aus dem Kreise der Mitglieder bestimmt.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Geschäftsführer, der eine fachlich kompetente Persönlichkeit aus dem Arbeitsgebiet der Mikrowellen- und Antennentechnik sein soll, sowie drei weiteren Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz übernimmt. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Funktionen der beiden weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand einvernehmlich festgelegt.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

3. Aufgabe des Vorstands ist die Festlegung der Zielsetzung des Fördervereins im Einzelnen, die Leitung des Institutes, Durchführung von Beschlüssen und Vermögensverwaltung sowie die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes, ferner die Aufnahme neuer Mitglieder und die Vereinbarung des Mitgliedsbeitrages. Darüber hinaus ist die Aufgabe des Vorstandes die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Geschäftsführer den Ausschlag.

4. Gesetzlicher Vertreter des Institutes/Fördervereins im Sinne von § 26 BGB ist der Geschäftsführer.

§ 9 Beirat
Der Beirat besteht aus maximal acht Beiratsmitgliedern. Der Vorstand gehört dem Beirat an. Die übrigen Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Aufgabe des Beirates ist es, Vorschläge für die Wahl des Vorstandes zu erarbeiten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

§ 10 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung des Institutes/Fördervereins obliegt dem Geschäftsführer, der zugleich stellvertretender Vorsitzendes des Vorstandes ist. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit gewählt, die in der Regel zwei Jahre beträgt. Die Wiederwahl des Geschäftsführers ist möglich.

2. Der Geschäftsführer hat die Aufgaben, die sich den Zwecken des Institutes sowie aus den H6 und 8.3, 8.4 ergeben. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und kann bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung des Institutes vorzeitig abgelöst werden.

3. Das Geschäftsjahr des Institutes ist das Kalenderjahr.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt, die durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen einberufen wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe der Einladung zur Post. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung können durch den Vorstand Gäste eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Teilnahme des Geschäftsführers, eines weiteren Vorstandsmitgliedes und von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Entlastung und Bestätigung bzw. Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes, ferner die Wahl von Beiratsmitgliedern.

3. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat und wenn nach Bekanntgabe der Beschlüsse an die anwesenden Mitglieder innerhalb einer Frist von vier Woche4n die Mehrheit aller Mitglieder nicht widersprochen hat. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Mitteilung zur Post. Beschlüsse über Satzungsänderungen und betreffend die Auflösung des Institutes müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

4. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Es wird vom jeweiligen Protokollführer und dem Geschäftsführer unterschrieben. Das Protokoll wird der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

5. Im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung wird ein Thema aus dem Interessengebiet des Institutes in geeigneter Form, z.B. durch Vortrag, fachlich behandelt.

6. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell mittels Video- oder Telefonkonferenz oder in einer Kombination aus Präsenz und virtueller Versammlung abgehalten werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit. Lädt er zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern die Einwahldaten spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail mit.

§12 Auflösung des Institutes/Fördervereins
Bei Auflösung des Institutes soll das Vereinsvermögen einschließlich Grundbesitz weitere Verwendung im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung finden. Es soll vorzugsweise gemeinnützigen wissenschaftlichen Forschungszwecken im Arbeitsgebiet der Mikrowellen- und Antennentechnik, zugeführt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach vorheriger Einholung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.